Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten in der Stadt Zerbst/Anhalt
Die Stadt Zerbst/Anhalt erlässt aufgrund von § 10 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz SachsenAnhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
1. Das Rauchen und Bereitstellen von Shishas, die - ausgenommen Pfeifentabak - mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten untersagt.
2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfolgend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 2.1 bis 2.10 eingehalten bzw. erfüllt werden.
2.1 Während in den Betriebsräumen Shishas geraucht bzw. bereitgestellt oder glühende Kohlen bzw. entsprechende Ersatzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte und permanent betriebene mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung" (ASR A3.6) entspricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Kohlenstoffmonoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erforderlichen Luftaustausches sowie deren fachgerechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegenüber der Gaststättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person zu belegen.
Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Shisha 130 m3 Luft pro Stunde (130m3/h) nach außen befördert.
Die Abluft ist grundsätzlich über Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens sieben Metern pro Sekunde in den freien Luftstrom abzuleiten. Soweit sichergestellt ist, das die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ableitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings Erkenntnisse über das Eindringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume bzw. Anliegerbeschwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Abluft sofort zu unterlassen und das Bereitstellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Betriebsräumen der Gaststätte einzustellen.
Zur Beurteilung der Abluftableitung ist die zuständige Immissionsschutzbehörde im Beschwerdefall sowie im Erlaubnisverfahren frühzeitig zu beteiligen bzw. bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzten.
Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.
2.2. Zur Überwachung der CO-Konzentration sind der Anzündbereich und die Gasträume mit funktionsfähigen CO-Warnmeldern, die der DIN EN 50291-1 entsprechen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m2 Fläche ein Warnmelder anzubringen.
Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen.
Die CO-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu halten und - sofern die Betriebsanleitung nichts anderes festlegt - im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters oder hinter Vorhängen ist ausgeschlossen.
2.3. Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw. alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unterhalb des Grenzwerts von 30 ppm liegt.
Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.
2.4 Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauchabzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündeinrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte Installation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen.
2.5 Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Brandklasse A, der der DIN EN 3 entspricht, mit 6 kg Löschmittel vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmännisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter).
2.6 Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektrischen Kabeln und Installationen vorzunehmen.
2.7 Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind strikt zu beachten.
2.8 Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hinaus entstehen.
2.9 Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben.
2.10 An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen.
„Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hierdurch und ohne ausreichende mechanische Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz- Kreislauf-Erkrankungen. Zutritt für Minderjährige nicht gestattet."
Alternativ kann auch ein anders formulierter Text gleichen Inhalts verwendet werden.
3. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) angeordnet.
4. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro angedroht.
5. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 1 VwVfG LSA in Verbindung mit§ 41 VwVfG als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei Stadt Zerbst/Anhalt, Ordnungsamt, Sachbereich Gewerbeangelegenheiten, Schloßfreiheit 12,39261 Zerbst/Anhalt zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
6. Begründung
Beim Verglühen von Shisha-Kohle oder von entsprechenden organischen Ersatzstoffen entsteht hoch giftiges Kohlenstoffmonoxid (CO). Das farb- und geruchlose Gas vermischt sich mit der Raumluft und wird somit unbemerkt mit der Atmung in den Körper aufgenommen. Über die Lunge gelangt das Kohlenstoffmonoxid ins Blut. Dort verhindert es den Sauerstofftransport und kann daher zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod.
Da der menschliche Körper das Kohlenstoffmonoxid erst ca. sechs Monate nach der Aufnahme wieder ausscheiden kann, kommt es bei regelmäßigem Einatmen entsprechend belasteter Luft zu einer Anreicherung des Stoffs im Blut. Aus diesem Grund können die gravierenden Folgen im Einzelfall selbst dann eintreten, wenn die betroffene Person nicht akut einer hohen CO-Konzentration in der Atemluft ausgesetzt ist. In der Vergangenheit ist es im Bundesgebiet immer wieder zu schweren Unfällen mit Kohlenstoffmonoxid gekommen, auch in Gaststätten, in denen Shishas zum Rauchen angeboten wurden.
Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Gäste und die Beschäftigten in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, der erheblichen Gefahr einer Kohlenstoffmonoxidvergiftung ausgesetzt sind, soweit die Anreicherung des Gases in der Atemluft nicht durch eine ausreichend dimensionierte mechanische Be- und Entlüftung verhindert wird. Zudem birgt der unsachgemäße Umgang mit glühenden Kohlen eine erhöhte Brandgefahr. Maßnahmen zur Abwehr dieser erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Personen sind daher unerlässlich.
Nach § 10 GastG LSA können gegenüber Gewerbetreibenden, die ein Gaststättengewerbe betreiben, unter anderem jederzeit Auflagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und der Beschäftigten angeordnet werden.
Diese Vorschrift stellt nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln dar, sie verpflichten die Verwaltung auch, diese hochrangigen Rechtsgüter zu schützen. Ohne das Verbot gemäß Ziffer 1 und die Beachtung der unter Ziffer 2 aufgeführten Maßgaben ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, akut gefährdet werden. Die Stadt Zerbst/Anhalt hat als zuständige Gaststättenbehörde daher von Amts wegen die entsprechend erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen.
Da die Gefahrenlage in allen Gaststätten besteht, in deren Betriebsräume mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas zum Rauchen vorbereitet und angeboten werden, ergeht diese Anordnung als Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG an alle Gastwirte, deren bestehende Betriebe diese Merkmale erfüllen. Dies ist auch deswegen angebracht, um zweifelsfrei jeden derzeit bestehenden Gaststättenbetrieb, in dem das Rauchen von Shishas angeboten wird bzw. stattfindet - d.h. auch solche Betriebe, bei denen der dort stattfindende Konsum von Shishas der zuständigen Behörde eventuell nicht bekannt ist mit der Folge, dass ein Vorgehen mittels Einzelverfügung(en) lückenhaft wäre - zu erfassen.
Das Verbot des Rauchens und Bereitstellens von Shishas, die mit Kohle oder ähnlichen Ersatzstoffen befeuert werden, sowie der Lagerung glühender Kohlen bzw. entsprechender Ersatzstoffe in Betriebsräumen von Gaststätten (Ziffer 1 dieser Verfügung) ist zur Verhinderung einer Brandgefahr und einer Gefährdung der Gäste und Beschäftigten durch eine mit Kohlenstoffmonoxid belastete Atemluft geeignet.
Die Maßnahme ist auch erforderlich, soweit die Maßgaben (Sicherheitsvorgaben) nach Ziffer 2 dieser Verfügung nicht erfüllt sind. Die Gefahren können mit milderen Mitteln nicht zuverlässig abgewehrt werden.
Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" darf die Konzentration von Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft in Arbeitsstätten 30 ppm nicht übersteigen. Lediglich für die Dauer von jeweils 15 Minuten dürfen Angestellte bis zu zwei Mal pro Arbeitsschicht einer CO-Konzentration von bis zu 60 ppm ausgesetzt sein.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe haben als Vorschrift des Arbeitsschutzrechts auch aus gaststättenrechtlicher Sicht Relevanz, weil der Schutz von Beschäftigten nach § 10 GastG LSA auch zu den Schutzgütern des Gaststättenrechts zählt. Da sich auch die Gäste oftmals über längere Zeiträume in Gaststätten aufhalten und somit ebenfalls der Gefahr einer CO-Vergiftung ausgesetzt sind, müssen die Grenzwerte des Arbeitsschutzrechts auch hinsichtlich des Schutzes der Gäste beachtet werden. Insbesondere bei Stammkunden könnte es sonst in überschaubarer Zeit zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlenstoffmonoxid im Blut kommen. Bezüglich des Schutzes der Gäste kann daher kein höherer Grenzwert als der für Beschäftigte geltende akzeptiert werden.
Durch das Öffnen der Fenster und Türen allein kann der für die Einhaltung dieses Grenzwerts erforderliche Luftaustausch in Betriebsräumen zumindest bei Windstille nicht erreicht werden. Ständig geöffnete Türen und Fenster könnten außerdem zu einem gesundheitsschädlichen Luftzug in den Betriebsräumen führen, insbesondere bei kalten Außentemperaturen. Zudem wäre in diesem Fall mit einer Belästigung der Anwohner durch nach außen dringende Geräusche und die für Shisha-Bars typischerweise stark mit Duftstoffen belastete Abluft zu rechnen.
Aus diesem Grund ist es zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten erforderlich, dass alle Betriebsräume, in denen Shishas geraucht bzw. Vorbereitungen zum Rauchen der Pfeifen getätigt werden, während des Betriebs permanent durch eine ausreichend dimensionierte und fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten entspricht, be- und entlüftet werden. Nur so ist sichergestellt, dass einerseits der erforderliche Luftaustausch erreicht wird und andererseits kein gesundheitsschädlicher Luftzug in den Räumen entsteht.
Der vorgegebene Wert von 130 m3/h soll sicherstellen, dass Kohlenstoffmonoxid (CO) in hinreichender Menge lüftungstechnisch abgeführt wird und dadurch Gefährdungen der Gesundheit von Gästen und Beschäftigten in Shisha-Bars von vornherein möglichst ausgeschlossen werden. Von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wurden 4,5 g/h CO Emission pro Shisha ermittelt. Setzt man diesen Wert ins Verhältnis zu dem in der TRGS 900 vorgegebenen Arbeitsplatzgrenzwert für CO von 30 ppm (= 35 mg/m3 bzw. 0,035 g/m3) , erhält man rund 130m3/h pro Shisha als Ergebnis (Rechengang: 4,5 g/h dividiert durch 0,035 g/m3 ergibt 128,57 m3/h, aufgerundet 130 m3/h). Aufgrund des vorgegebenen Wertes von 130 m3/h, der dem Schutz der Beschäftigten in Shisha-Bars dient, wird zugleich - mittelbar - auch der Schutz der Gäste vor überhöhten CO-Werten in der Raumluft sichergestellt.
Zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Immissionen ist es zudem erforderlich, dass die Abluft über Dach ausgeleitet wird. Ein alternatives Ausleiten der mit Duftstoffen belasteten Abluft kann nur ausnahmsweise toleriert werden, wenn sichergestellt ist, dass Anwohner bzw. benachbarte Einrichtungen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden. Da die zu stellenden Anforderungen meist auf den Einzelfall zu beziehen und hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse fachlich zu beurteilen sind, ist die zuständige Immissionsschutzbehörde zu beteiligen.
Da das Kohlenstoffmonoxid insbesondere beim Verglühen der Shisha-Kohlen entsteht, ist es zudem erforderlich, dass Einrichtungen zum Anzünden der Kohle sowie zur Lagerung glühender Kohlen über einen fachgerecht installierten und ausreichend leistungsfähigen Rauchabzug verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das bei der Verbrennung entstehende Kohlenstoffmonoxid zuverlässig abgeleitet und die Raumluft in den Gast- bzw. Arbeitsbereichen nicht zusätzlich belastet wird.
Trotz der Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung einer gesundheitsschädlichen CO-Konzentration in der Atemluft ist es unerlässlich, dass Räume, in denen Shishas geraucht oder Vorbereitungen zum Rauchen der Wasserpfeifen getätigt werden, mit einer ausreichenden Anzahl an funktionsfähigen und geeigneten CO-Warnmeldern ausgestattet sind. Nur so kann im Fall einer Fehlfunktion oder Überlastung der Lüftungsanlage sichergestellt werden, dass eine gefährliche Anreicherung des unsichtbaren und geruchlosen Gases in der Atemluft rechtzeitig bemerkt wird und die unter Ziffer 2.3 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der anwesenden Personen eingeleitet werden können.
Die vorgesehene Sicherstellung der fortdauernden Betriebsbereitschaft der CO-Warnmelder und die vorgeschriebene wöchentliche Kontrolle sollen sicherstellen, dass keine Lücken beim zusätzlichen Schutz der Gäste und der Beschäftigten durch Warneinrichtungen eintreten, und sollen außerdem ermöglichen, Manipulationen an den Geräten mit dem Ziel entgegenzuwirken, die Auslösung frühzeitiger Warnmeldungen aufgrund überhöhter CO-Werte in der Raumluft möglichst zu vermeiden. Die Sicherstellung der fortlaufenden Betriebsbereitschaft beinhaltet auch, dass Geräte nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen maximalen Nutzungsdauer oder bei Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr einwandfrei funktionieren, umgehend geprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden.
Die Pflicht zur Dokumentation jeder Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft ist zur Überwachung der Lüftungsanlage hinsichtlich einer etwaigen Fehlfunktion oder Unterdimensionierung erforderlich. Ohne eine entsprechende Dokumentation würde auch die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verfügung durch die Behörden unverhältnismäßig erschwert.
Die Anforderungen der Ziffern 2.5 bis 2.9 sind hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich. Der Umgang mit glühenden Kohlen und offenem Feuer birgt zweifellos die Gefahr der Entstehung eines Brandes und somit einer erheblichen Gefährdung der Gäste und Beschäftigten.
Wegen der Beeinträchtigung des Sauerstofftransports im Blut werden Schwangere bzw. deren ungeborene Kinder im Mutterleib sowie Personen mit Herz-Kreislauf- Erkrankungen durch Kohlenstoffmonoxid besonders gefährdet. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass diese Personen bereits an der Eingangstür und somit vor dem Betreten der Gaststätte deutlich sichtbar auf die Gefahrensituation hingewiesen werden.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wurde zum Schutz der Rechte der Gewerbetreibenden berücksichtigt, dass es auch Möglichkeiten zum Betrieb von Shishas ohne die Entstehung von Kohlenstoffmonoxid und ohne eine erhöhte Brandgefahr gibt, z. B. elektrische Shishas. Die Nutzung solcher Wasserpfeifen wird von dieser Verfügung daher nicht tangiert.
Ebenso gilt das Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung nicht für das Rauchen und Vorbereiten von Shishas im Freien, da in diesem Fall keine gefährliche CO-Anreicherung in der Atemluft zu erwarten ist.
Zudem wird den betroffenen Gastwirten aufgrund der Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung bei Erfüllung der in Ziffer 2 angeführten Maßgaben die Möglichkeit eingeräumt, ihre Gaststätten weiterhin mit dem klassischen Betriebskonzept zu führen.
Das Verbot nach Ziffer 1 in Verbindung mit der Ausnahme (Maßgaben) nach Ziffer 2 dieser Verfügung ist zudem angemessen und verletzt die Gewerbetreibenden nicht in ihren Rechten.
Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und Beschäftigten in den betroffenen Gaststätten sowie der Schutz der Anlieger vor schädlichen Immissionen wiegt schwerer als das Interesse der Gastwirte an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Gewerbes.
Dies gilt umso mehr, weil die Gastwirte durch diese Verfügung nicht in der Ausübung ihres Gewerbes an sich beeinträchtigt werden, sondern lediglich hinsichtlich dessen Ausprägung. Angesichts der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter entspricht diese Verfügung damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die in Ziffer 3 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aufgrund dieser Vorschrift entfällt damit die aufschiebende Wirkung eines gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Anfechtungsklage bis zu dem in § 80b VwGO genannten Zeitpunkt.
Es muss davon ausgegangen werden, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas angeboten werden, einer akuten Gesundheitsgefährdung und einer hohen Brandgefahr ausgesetzt sind, soweit das Verbot nach Ziffer 1 und die Maßgaben nach Ziffer 2 dieser Verfügung nicht beachtet werden.
Da jederzeit mit dem Eintritt einer Gefahr mit schwerwiegenden Folgen für Gäste und Beschäftigte in den betroffenen Gaststätten gerechnet werden muss, überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren das Interesse der Gastwirte an dem vorläufigen Aufschub einer Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2). Dies gilt umso mehr, weil durch diese Verfügung der Betrieb der Gaststätte nicht an sich, sondern lediglich hinsichtlich des Betriebskonzepts eingeschränkt wird.
Da allein die Beachtung der Maßgaben in Ziffer 2 dieser Verfügung sicherstellt, dass die Gefahren, derentwegen das Verbot in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochen wird, beim Betrieb einer Shisha-Bar vermieden werden können, ist es notwendig, dass neben Ziffer 1 auch die Ziffer 2 der Verfügung für sofort vollziehbar erklärt wird. Die vorstehenden Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse beanspruchen insofern auch diesbezüglich Geltung, da beide Ziffern - vom Inhalt her gesehen - untrennbar zusammenhängen.
8. Zwangsmittel
Diese Verfügung (Ziffer 1 und 2) ist gemäß § 71 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) in Verbindung mit§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vollstreckbar. Wegen der Dringlichkeit der Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 zum Schutz der Gäste und Beschäftigten in den betroffenen Gaststätten wird nach den §§ 53, 54, 56 und 59 SOG LSA für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro angedroht.
Die Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ist geeignet und erforderlich, um die Gastwirte zur Einhaltung der Verfügung (Ziffer 1 und 2) zu bewegen. Insbesondere weil die Befolgung des Verbots nach Ziffer 1 dieser Verfügung bzw. der Beachtung der Maßgaben in Ziffer 2 in manchen Gaststätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang führen könnte, muss damit gerechnet werden, dass einzelne Gastwirte die Festsetzung eines niedrigeren Zwangsgeldes leichtfertig in Kauf nehmen könnten, um Einnahmeausfälle zu verhindern. Ein niedrigeres Zwangsgeld würde seiner Funktion als Zwangsmittel somit nicht gerecht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist in Anbetracht der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter auch angemessen.
Das Zwangsgeld kann durch Zwangsvollstreckung gemäß § 56 SOG LSA beigetrieben werden. Die wiederholte Anwendung eines - auch in der Höhe gestaffelten Zwangsgeldes – ist möglich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft anordnen kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung (Ziffern 1, 2 und 4) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Ordnungsamt, Sachbereich Gewerbeangelegenheiten, Schloßfreiheit 12,39261 Zerbst/Anhalt Widerspruch erhoben werden.
Das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) kann gemäߧ 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Zerbst/Anhalt, 18. November 2019
Dittmann
Bürgermeister