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Bekanntmachungen vor 2023

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 46 Einzelhandelsstandort „Magdeburger Straße“ für die Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 13a sowie § 2 Abs. 1 BauGB

Der Stadtrat hat am 27. Oktober 2021 in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 13a sowie § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 Einzelhandelsstandort „Magdeburger Straße“ beschlossen (Beschluss-Nr. 0396/2021).

Der Planbereich umfasst das brachliegende Areal des ehemaligen Bekleidungswerkes gegenüber des aktuellen Netto-Standortes in der Magdeburger Straße.

Umgrenzt wird der Geltungsbereich

-       im Nordwesten durch die Wohnbebauung und die Gartenfläche auf dem Grundstück Magdeburger Straße 55
-       im Südwesten durch Gartenland
-       im Südosten durch Wohnbebauung auf den Grundstücken Feuerberg 2, 4, 6, 8, 10, 12 und die Straße „Feuerberg“
-       im Nordosten durch die Magdeburger Straße/B 184

Der Geltungsbereich umfasst ca. 8.400 m² und beinhaltet die Flurstücke 142, 207, 208, 209, 210, 211 Flur 22 und das Flurstück (Teilfläche) 116 Flur 21 in der Gemarkung Zerbst (siehe Lageplan).

Der Bebauungsplan soll die Planungsrechtliche Voraussetzung für die dauerhafte Etablierung großflächigen Einzelhandels im Norden der Stadt Zerbst/Anhalt schaffen und damit die Versorgung in diesem Bereich der Stadt langfristig sicherstellen. Der aktuelle Einzelhandelsstandort entspricht nicht mehr den derzeitigen Anforderungen und bietet unzureichende Erweiterungsmöglichkeiten.

Das Verfahren wird nach § 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung, durchgeführt,

-       da die Grundfläche unter 20.000 m² liegt,
-       es sich um eine Wiedernutzbarmachung einer Industriebrache handelt,
-       es der Nachverdichtung dient,
-       es sich um die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und der Versorgung der Bevölkerung handelt.

Bebauungspläne nach § 13a BauGB können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, d.h., die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 sind entsprechend anwendbar.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Auf die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann verzichtet werden. Es werden die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB  durchgeführt.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

 

Zerbst/Anhalt, 26. November 2021                                        Dittmann
                                                                                               Bürgermeister
                                                                  

                                                                                               Im Original unterzeichnet

Symbol Beschreibung Größe
Lageplan B_Plan Nr 46 Einzelhandel Magdeburger Straße.pdf.pdf
0.2 MB

© Antje Rohm E-Mail

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