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Bekanntmachungen vor 2023

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 42 Wohnbebauung „Am Flutgraben“

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 27.01.2021 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen  den Bebauungsplan Nr. 42 in der Fassung vom Dezember 2020, bestehend aus Planzeichnung und  textlichen Festsetzungen (Teil B)  als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0265/2020.

Der Beschluss wurde am 05.02.2021 im Amtsboten der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 42 Wohnbebauung „Am Flutgraben“ in Kraft getreten.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13b BauGB, Einbeziehung von Außenbereichsflächen, im beschleunigten Verfahren nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Die Satzung wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 Abs.3 BauGB wurde von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Das Satzungsgebiet wird umgrenzt

-       im Norden durch die Wohnbebauung auf dem Grundstück Feuerberg 21
-       im Osten durch unbebaute Fläche
-       im Westen durch die Straße Am Flutgraben
-       im Süden durch die Güterglücker Straße und den Flutgraben.

Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 4500 m² und beinhaltet die Flurstücke 123/61 und 124/61 Flur 22 in der Gemarkung Zerbst (siehe Lageplan).

Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern. Die geplante Bebauung schließt sich an vorhandene Bebauung im Bereich Am Flutgraben / Feuerberg an.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 42 Wohnbebauung „Am Flutgraben“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Puschkinpromenade 2, Zimmer 10 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“  

 

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterschrieben

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Lageplan B-Plan Nr. 42 Am Flutgraben.pdf
95 KB

© Antje Rohm E-Mail

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