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Bekanntmachungen vor 2023

Inkrafttreten des vorzeitigen Bebauungsplanes Nr. 41 „Wohnbebauung Wertlauer Weg“ für den Ortsteil Steutz

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am  23.06.2021 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen  den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 41 in der Fassung vom Mai 2021, bestehend aus Planzeichnung und  textlichen Festsetzungen (Teil B)  als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0340/2021.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Wertlauer Weg“ für den Ortsteil Steutz mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 85 Landesbauordnung in Kraft.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im Regelverfahren nach § 30 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 4 wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dargelegt und bewertet sind.

Mit Schreiben vom 15.11.2021 wurde der vorzeitige Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Wertlauer Weg“ der Stadt Zerbst/Anhalt, Ortsteil Steutz unter Verwendung des Aktenzeichens 63-02636-2021-50 durch das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I S. 4147) genehmigt.

Das Satzungsgebiet befindet sich im Ortsteil Steutz und wird umgrenzt

-       im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen
-       im Westen durch die B 187a
-       im Süden durch die südliche Bebauung am Wertlauer Weg.

Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 0,92 ha große Fläche und beinhaltet die Flurstücke bzw. Teilflächen 58/26, 58/25, 58/24, 58/23, 58/22, 57, 58/19, 58/20, 58/21, 59/1, 59/2, 60, und 151 (Verkehrsfläche Wertlauer Weg) Flur 2 in der Gemarkung Steutz (siehe Lageplan).

Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Zerbster Land“ und im Europäischen Vogelschutzgebiet (SPA 0002).  Die Herauslösung des Schutzgebietes erfolgte in einem separaten Verfahren.

Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Wohnbebauung am Wertlauer Weg.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 41 „Wohnbebauung Wertlauer Weg“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a, Zimmer 203 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach  § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

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Lageplan vorzeitiger B-Plan Nr. 41.pdf
49 KB

© Antje Rohm E-Mail

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