Inkrafttreten der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“
Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 29.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Beschluss über die Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst (BV/0379/2021). Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung (Juli 2021), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht worden gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0380/2021.
Der Geltungsbereich der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung, rechtskräftig seit dem 01.04.2004, gelegen in der Flur 15, Gemarkung Zerbst.
Der Bebauungsplan Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ mit Stand der 1. vereinfachten Änderung wird aufgehoben, da einerseits der Bebauungsplan umgesetzt wurde (Gebiete 1-4 sowie 7 und 8) und andererseits aufgrund der erforderlichen Bodenordnung und Erschließung nicht verwirklicht werden kann (Gebiete 5 und 6). In den bereits bebauten Gebieten kann künftig auf die detaillierten Regelungen des Bebauungsplans verzichtet werden. Eine Steuerung der zu erwartenden An-, Um- und Ersatzbauten ist auf der Grundlage des § 34 BauGB ausreichend.
Jedermann kann die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Puschkinpromenade 2, Zimmer 10 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Aufhebung des Bebauungsplanes auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.
Nach Umzug des Bau- und Liegenschaftsamtes in die neuen Räumlichkeiten, können die Unterlagen im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a , Sachgebiet Stadtplanung, in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Die als Satzung beschlossene Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kaserne / Dobritzer Straße“ in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung in Kraft.
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Lageplan_Aufhebung B-Plan Nr. 10 Kaserne Dobritzer Straße.pdf |
0.2 MB |