Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Walternienburg
Der Stadtrat hat am 29.06.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen die Einbeziehungssatzung „Friedensstraße“ der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Walternienburg beschlossen.
Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0507/2022.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Einbeziehungssatzung "Friedensstraße" der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Walternienburg mit ihren Festsetzungen in Kraft.
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte im Regelverfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behörden- und TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) verzichtet.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst eine Fläche von ca. 5.000 m² nördlich der Friedensstraße in der Ortslage Walternienburg.
Die Gemeinde kann gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen (Einbeziehungssatzung). Der Ortsteil Walternienburg verfügt weder über einen Flächennutzungsplan, noch über eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB.
Eine bedarfsgerechte Abdeckung der Nachfrage nach Wohnbauland im Ortsteil Walternienburg ist derzeit nicht möglich, da das Potenzial der Wohnbauflächen ausgeschöpft ist. Die Bedarfsabdeckung von Nachfragen ortsansässiger bzw. ortsnaher Bauwilliger ist vorrangiges Ziel der Planung und soll somit dem Wunsch derer entsprechen, ihren Lebensmittelpunkt mit dem Heimatort bzw. heimatnah zu verankern.
Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte nach § 34 Abs. 6 BauGB. Anzuwenden sind § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 1a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte in Form zweier öffentlicher Auslegungen nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.
Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Friedensstraße“ der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Walternienburg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link
Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Zerbst/Anhalt, 05.08.2022 Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet
Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 19.08.2022
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