Stadt Zerbst/Anhalt

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Bekanntmachungen vor 2023

Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung Grimme "Hubertusstraße" der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 26.01.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen die Einbeziehungssatzung Grimme "Hubertusstraße" der Stadt Zerbst/Anhalt in der Fassung vom Januar 2021, bestehend aus Planzeichnung, Begründung, Artenschutzfachbeitrag und textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0417/2021.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Einbeziehungssatzung Grimme "Hubertusstraße" der Stadt Zerbst/Anhalt mit ihren Festsetzungen in Kraft.

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte im Regelverfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behörden- und TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) verzichtet.

Der Planungsbereich befindet sich entlang einer derzeit bestehenden baulichen Lücke zwischen den Grundstücken Hubertusstraße Nr. 19 und Nr. 20 südlich der Hubertusstraße.

Die Fläche mit einer Größe von ca. 1,48 ha wird durch die Hubertusstraße erschlossen und grenzt im Westen an die bebaute Ortslage an. Nördlich der Hubertusstraße grenzt die Wohnbebauung der Dorfstraße mit ihren Hausgärten sowie die Dorfkirche St. Johannis mit dem Kirchgarten an.

Die zu überplanende Fläche wird vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im östlichen Teil des Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück Hubertusstraße Nr. 20 mit einem derzeit leerstehenden Gebäude. Dieses soll im Zusammenhang mit dem Lückenschluss bis zum Grundstück Nr. 19 entlang der Hubertusstraße dem Innenbereich zugeordnet und damit Planungssicherheit für eine zukünftige Entwicklung des Grundstückes erreicht werden.

Aufgrund der Entwicklung einer straßenbegleitenden Baufläche fügt sich das Gebiet in die unmittelbar angrenzende Umgebung ein und entspricht damit der Gebietsprägung.

Des Weiteren verfügt die Ortschaft Grimme über einen fortgeltenden rechtswirksamen Flächennutzungsplan. Darin ist der nördliche Teil der Satzungsfläche bereits als gemischte Baufläche und der südliche Teil der Satzungsfläche als Grünfläche Zweckbestimmung Hausgärten dargestellt. 

Die geplante Satzung entwickelt sich direkt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte nach § 34 Abs. 6 BauGB. Anzuwenden sind § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 1a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung Grimme "Hubertusstraße" der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne. 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Zerbst/Anhalt, 31. Januar 2022                                                       

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

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Bekanntmachung Inkrafttreten Grimme-Lage im Raum.pdf
1.9 MB

© Antje Rohm E-Mail

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