Satzung zur Begründung der Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ der Stadt Zerbst/Anhalt
Gemäß §§ 8 und 45, Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in der jeweils gültigen Fassung, § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 2002, S. 4144) in der jeweils gültigen Fassung und § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 2002 (BGBl. 2002, S. 3866) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt in seiner Sitzung am 31.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck
Die Stadt Zerbst/Anhalt verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Denkmalpflege“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung der Zerbster Pferdemarktlotterie, aus deren Reinertrag Mittel für die Denkmalpflege generiert werden, verwirklicht. Weiterhin werden Organisationstätigkeiten für Maßnahmen der Denkmalpflege, Einwerbung und Umsetzung von Fördermitteln für Denkmäler der Stadt Zerbst/Anhalt sowie Maßnahmen zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmälern betrieben.
§ 2
Selbstlosigkeit
Die Stadt Zerbst/Anhalt ist mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Denkmalpflege“ selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittelverwendung
Die Mittel des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Stadt Zerbst/Anhalt erhält keine Zuwendung aus den Mitteln des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“.
Die Stadt Zerbst/Anhalt erhält bei der Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Einstellung des Betriebes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art „Denkmalpflege“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebes gewerblicher Art an die Stadt Zerbst/Anhalt, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zerbst/Anhalt, 31.05.2023
Andreas Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet und gesiegelt.
Bereitgestellt auf www.stadt-zerbst.de am 31.05.2023.