Stadt Zerbst/Anhalt

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• Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt - Durchführung bzw. Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ für die Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat hat am 31.05.2023 in öffentlicher Sitzung den Beschluss zur Durchführung der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 "Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 8 i. V. m. § 12 Abs. 6
Satz 3 und § 13 sowie § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. (BV/0669/2023)

Der Geltungsbereich der Aufhebung ist identisch mit dem rechtskräftigen VE-Plan Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“.

Umgrenzt wird der Geltungsbereich

-       im Norden durch die Wohnbebauung entlang der Käsperstraße
-       im Osten durch Brachfläche/Gartenfläche, Flurstücke 174/4 und 174/12
-       im Süden durch die Gartenfläche und Gewerbefläche, Flurstücke 123/3, 123/12 und 123/15
-       im Westen durch die Wohnbebauung Friedensallee

Das Plangebiet umfasst ca. 12.600 m² und beinhaltet die untenstehenden Flurstücke in der Gemarkung Zerbst.

Flur 30: Flurstücke 78/3; 78/4; 78/5; 78/6; 78/7; 123/15 (Teilstück), 174/5; 174/6; 174/7; 174/8; 174/9; 174/10; 174/11; 176/1; 176/2; 176/3; 176/5; 176/6; 176/7; 176/8; 176/9; 176/10; 176/11; 176/12; 176/13; 176/14; 176/15; 176/16; 176/17; 176/18; 176/19; 176/20; 176/21; 176/22; 176/23; 176/24; 176/25; 176/26; 176/28; 176/29; 176/31; 176/32; 263; 264; 270; 271

Der VE-Plan ist, mit Ausnahme des Lückenschlusses Schillerstraße auf dem Flurstück 123/15,
umgesetzt. Das Potenzial an Wohnbaufläche ist in Gänze ausgeschöpft. Aufgrund der
Festsetzungen der Baukörper innerhalb der Planzeichnung ist eine Umsetzung von
untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen, welche dem Nutzungszweck der in dem
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen, nicht ohne weiteres
möglich. Hiervon sind auch genehmigungsfreie Vorhaben gem. § 60 BauO LSA betroffen. Die
Umsetzung geplanter Maßnahmen bedarf immer einem Abweichungsantrag von den
Festsetzungen des VE-Planes und somit einer Einzelfallprüfung.
Die rechtskräftige Planung entspricht nicht mehr dem aktuellen Anspruch und soll zur
Sicherstellung der möglichen bedarfsgerechten und zeitgemäßen Erweiterung der
Grundstücke aufgehoben werden. Eine Steuerung der zu erwartenden An-, Um- und
Ersatzbauten ist auf der Grundlage des § 34 BauGB ausreichend.

Die Flurstücke 78/3, 174/7, 270 und 271, Flur 30 befinden sich im Eigentum der Stadt
Zerbst/Anhalt (Verkehrsflächen). Die übrigen Flurstücke befinden sich in Privatbesitz.

Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan
(vorbereitende Planung) zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich der
Aufhebung als Allgemeine Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Aufhebung der
Planung macht keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB kann bei der Aufhebung eines VE-Planes das vereinfachte
Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.

Es wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung, dem
Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 "Wohnungsbaustandort
zwischen Käsperstraße und Schillerstraße" für die Stadt Zerbst/Anhalt wird gemäß § 13
BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
durchgeführt.

Durch die Aufhebung des VE-Planes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG befinden sich nicht im
Nahbereich des Geltungsbereiches. Demnach sind keine Beeinträchtigungen der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BNatSchG genannten Schutzgüter zu erwarten.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Zerbst/Anhalt, 13.06.2023                                       

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

 

 

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Lageplan_Geltungsbereich_Nr. 02 Wohnungsbaustandort.pdf
1.1 MB

© Antje Rohm E-Mail

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