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• Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die fehlende Rechtskraft der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde

Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die fehlende Rechtskraft der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde

Der Stadtrat hat am 29.09.2010 die Satzung über die Teilaufhebung der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde beschlossen. Der Beschluss über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ wurde am 29.10.2010 ortsüblich im Amtsboten bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes „scheinbar“ in Kraft getreten.

Das Wohngebiet „Hainichte Wiesen“ sollte im Rahmen einer Teilaufhebung verringert werden, da das Gebiet unverhältnismäßig groß festgelegt wurde, keine Nachfrage nach Bauland im Ortsteil Pulspforde bestand, sich der Erschließungsträger in Liquidation befand, der Erschließungsvertrag durch die Stadt gekündigt wurde und eine Weiterführung der Erschließung durch die Stadt aufgrund des fehlenden Bedarfes und der Kosten nicht in Frage kam.

Im Zuge der Aufstellung eines neuen Bauleitplanverfahrens erfolgte eine erneute Prüfung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass durch die deutliche Reduzierung der Wohnbauflächen im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde eine Änderung der Planungsziele der Gemeinde erfolgte, welche somit einer anderen Flächennutzung zugeführt wurden.

Dabei ist das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB maßgebend. Demnach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ist nur dann beachtlich, wenn dies bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet zu einer Beeinträchtigung der aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Entwicklung führt. Die notwendige Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes wurde nicht im Parallelverfahren durchgeführt (§ 8 Abs. 3 BauGB). Aus diesem Grund liegt ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB vor.

Da keine Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes Zerbst/Pulspforde im Parallelverfahren erfolgt ist, hätte die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde der Genehmigung durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld bedurft. Somit liegt gem. § 10 Abs. 2 BauGB angesichts der fehlenden Genehmigung ebenfalls ein beachtlicher Verstoß vor.

Aus diesem Grund wird mit dieser Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde angesichts der vorliegenden Verstöße tatsächlich nie wirksam werden konnte. Folglich gilt der am 20.06.1994 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 2 „Hainichte Wiesen“ Ortsteil Pulspforde mit Stand vom April 1992 weiter.

Zerbst/Anhalt, 13.09.2024

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

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Lageplan Pulspforde
Lageplan Pulspforde "Hainichte Wiesen"
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© Christian Neuling E-Mail

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