Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt Inkrafttreten der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz
Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 29.11.2023 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz in der Fassung vom September 2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz wurden gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0692/2023.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz in Kraft.
Das Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erfolgte gem. § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung umfasst im Wesentlichen die Ortslage Steutz und wird um eine Teilfläche des Flurstückes 174 in der Flur 2 erweitert.
Lageplan:
ALKIS November 2021 © LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de ) A18-223-2009-7
Grund der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz ist der Anbau von Umkleideräumen an das bestehende Feuerwehrgerätehaus, welcher sich mit ca. 2/3 der Grundfläche außerhalb des Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung befindet. Mit der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Steutz gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 3 BauGB erfolgt die Einbeziehung des Außenbereichsgrundstückes in den Innenbereich und ermöglicht die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Erweiterung des Feuerwehrstandortes.
Jedermann kann die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für die Ortschaft Steutz gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanz von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.03 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
⦁ eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
⦁ eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
⦁ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Zerbst/Anhalt, 08.12.2023
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet
Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 22.12.2023
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