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Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2020 Gewerbegebiet Kirschallee – Papenbreite 10 – Gewerbegebiet und Sondergebiet „solare Energieerzeugung

Gewerbegebiets „Kirschallee“ der Stadt Zerbst/Anhalt ©GeoBasis-DE / LVermGeo LSA, (ALKIS November 2019) A 18-223-2009-7

Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2020 Gewerbegebiet Kirschallee – Papenbreite 10 – Gewerbegebiet und Sondergebiet „solare Energieerzeugung“

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 13.12.2023 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2020 Gewerbegebiet Kirschallee – Papenbreite 10 – Gewerbegebiet und Sondergebiet „solare Energieerzeugung“ in der Fassung vom Februar 2022, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0799/2023.

Am 26.06.2024 wurde die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt ortsüblich bekannt gemacht. Damit wurde die planungsrechtliche Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 01/2020 Gewerbegebiet Kirschallee – Papenbreite 10 – Gewerbegebiet und Sondergebiet „solare Energieerzeugung“ geschaffen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 01/2020 Gewerbegebiet Kirschallee – Papenbreite 10 – Gewerbegebiet und Sondergebiet „solare Energieerzeugung“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Das Vorhabengebiet befindet sich innerhalb des vollumfänglich erschlossenen Gewerbegebiets „Kirschallee“ der Stadt Zerbst/Anhalt.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 2 ha und wird begrenzt:

·         nach Norden und Osten durch Gewerbeflächen (Gewerbegebiet Kirschallee)

·         nach Westen durch die Bahnstrecke Leipzig-Magdeburg und

·         nach Süden durch die Umgehungsstraße Ahornweg.

Anlass ist das geplante Vorhaben eines Investors, eine Freiflächensolaranlage zu errichten. Es handelt sich hier um eine Fläche von ca. 7500 m², auf der eine schlüsselfertige netzgekoppelte Photovoltaikanlage mit einer vorläufigen Gesamtleistung von max. 750 Kilowattpeaks errichtet werden soll. Lt. Angaben des Antragstellers entspricht diese Leistung einer Vermeidung von CO2-Emissionen von rund 750.000 kg/Jahr. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Privatstraße Papenbreite. Die Netzeinspeisung, so der Antragsteller, kann direkt auf dem Betriebsgelände erfolgen, da hier ein Trafo vorhanden ist.

Ziel der Planung ist langfristige planungsrechtliche Sicherung von Gewerbeflächen sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächensolaranlage mit einer Flächengröße < 1 ha.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 01/2020  Gewerbegebiet Kirschallee – Papenbreite 10 – Gewerbegebiet und Sondergebiet „solare Energieerzeugung“ der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung und Umweltbericht, von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne, Zerbst/Anhalt.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 7 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Zerbst/Anhalt, 14.10.2024

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterschrieben

 

 

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Lageplan Geltungsbereich Gewerbegebiet Kirschallee
1 MB

© Christian Neuling E-Mail

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