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Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 06/2023 Sondergebiet „Photovoltaik Allfein“ der Stadt Zerbst/Anhalt

Plan

Der Stadtrat hat am 29. November 2023 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06/2023 Sondergebiet „Photovoltaik Allfein“ der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst (Beschluss-Nr. 0793/2023). Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt erfolgt im Parallelverfahren.

Im Westen der Stadt Zerbst/Anhalt beabsichtigt die Allfein Feinkost GmbH & Co. KG im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 Gewerbegebiet III „Am Feuerberg“ die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Zu diesem Zweck soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 06/2023 „Photovoltaik Allfein“ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB aufgestellt werden.

Umgrenzt wird der Geltungsbereich

im Osten durch die Straße Vormathen
im Norden durch eine Fläche für AE-Maßnahmen (Eigentümer Stadt Zerbst/Anhalt)
im Westen durch landw. Flächen
im Süden durch die K 1233/Güterglücker Straße

Der Geltungsbereich umfasst 11.715 m² und beinhaltet das Flurstück 56/9, Flur 9 in der Gemarkung Zerbst.

Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Straße Vormathen im Osten und die Güterglücker Straße im Westen.

Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Entwicklung einer nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Photovoltaikanlage schaffen. Die erzeugte elektrische Energie soll vorrangig zur Eigenversorgung der ansässigen Allfein Feinkost GmbH & Co. KG genutzt werden.

Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitende Planung) zu entwickeln. Die zulässige Nutzung soll für den Planbereich von gemischter Baufläche in Sondergebiet für solare Energieerzeugung geändert werden.

Die zu entwickelnden Flächen innerhalb des Vorhabengebietes befinden sich im Besitz des Vorhabenträgers.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Vorentwurfs erfolgen. Die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden erfolgt in Form eines schriftlichen Anhörungsverfahrens.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Zerbst/Anhalt, 08. Dezember 2023


Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

© Antje Rohm E-Mail

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