Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06/2023 Sondergebiet „Photovoltaik Allfein“ der Stadt Zerbst/Anhalt
Der Stadtrat hat am 29.11.2023 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Aufstellungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06/2023 Sondergebiet „Photovoltaik Allfein“ der Stadt Zerbst/Anhalt (Beschluss-Nr. 0793/2023) sowie über den Vorentwurf und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst. (Beschluss-Nr. 0795/2023) Die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt erfolgt im Parallelverfahren.
Mit Beschluss vom 07.11.2023 hat der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss den Vorentwurf in der Fassung vom September/Oktober 2023 für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gebilligt.
Im Westen der Stadt Zerbst/Anhalt beabsichtigt die Allfein Feinkost GmbH & Co. KG im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 Gewerbegebiet III „Am Feuerberg“ die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Zu diesem Zweck soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 06/2023 Sondergebiet „Photovoltaik Allfein“ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB aufgestellt werden.
Umgrenzt wird der Geltungsbereich
im Osten durch die Straße Vormathen
im Norden durch eine Fläche für AE-Maßnahmen (Eigentümer Stadt Zerbst/Anhalt)
im Westen durch landw. Flächen
im Süden durch die K 1233/Güterglücker Straße
Der Geltungsbereich umfasst 11.715 m² und beinhaltet das Flurstück 56/9, Flur 9 in der Gemarkung Zerbst.
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Straße Vormathen im Osten und die Güterglücker Straße im Westen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Entwicklung einer nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Photovoltaikanlage schaffen. Die erzeugte elektrische Energie soll vorrangig zur Eigenversorgung der ansässigen Allfein Feinkost GmbH & Co. KG genutzt werden.
Folgende Festsetzungen werden getroffen: Art der baulichen Nutzung
Sondergebiet – solare Energieerzeugung
Es wird eine Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung „solare Energieerzeugung“
festgesetzt. Innerhalb des Sondergebietes sind alle Anlagen zulässig, die der Zweckbestimmung der solaren Energieerzeugung dienen. Dazu zählen insbesondere Modultische/Gestelle mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen Nebenanlagen (z.B. Wechselrichter, Schwerpunktstationen, Verkabelungen, Trafostationen), Zufahrten, Wartungsflächen, Wege und Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m. Weiterhin zulässig sind Kameramasten für Überwachungskameras bis zu einer Höhe von 8,0 m.
Im Umweltbericht wird darauf hingewiesen, dass hier die
Nutzung eines möglicherweise vorbelasteten Gewerbestandortes erfolgt und
dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Aufgrund des Eingriffes in Natur und Landschaft erfolgt eine Ermittlung geeigneter Kompensationsmaßnahmen.
Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) wird in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt.
Der Vorentwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 06/2023 in der Fassung vom September/Oktober 2023 einschließlich Begründung und Umweltbericht liegen,
vom 08.01.2024 bis einschließlich 26.01.2024
im Zimmer 2.03 des Bau- und Liegenschaftsamtes der Stadt Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können die Planunterlagen nach Terminvereinbarung im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.03, Verwaltungsgebäude Breite 86a (Tel. 03923/754242) eingesehen werden.
Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
Planzeichnung i. d. F. des Vorentwurfs vom September 2023
Begründung i. d. F. des Vorentwurfs vom Oktober 2023
Umweltbericht i. d. F. des Vorentwurfs vom Oktober 2023
Es besteht außerdem während der Auslegungsfrist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Vorentwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.
Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 08.01.2024.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen abgegeben werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgegeben werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zerbst/Anhalt, 08. Dezember 2023
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet