Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2024 „Freiflächenphotovoltaik Übergabestation“ der Stadt Zerbst/Anhalt
Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2024 "Freiflächenphotovoltaik Übergabestation“ der Stadt Zerbst/Anhalt
Der Stadtrat hat am 25. September 2024 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 12 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2024 "Freiflächenphotovoltaik Übergabestation“ der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst (Beschluss-Nr. 0080/2024).
Der Vorhabenträger beabsichtigt im Süden der Stadt Zerbst/Anhalt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Zu diesem Zweck soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/2024 „Freiflächenphotovoltaik Übergabestation“ gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. 12 BauGB aufgestellt werden.
Umgrenzt wird der Geltungsbereich
- im Osten durch eine Altdeponie
- im Norden durch das Betriebsgelände der Elis Nordost GmbH
- im Westen durch die Bundesstraße 187a
- im Süden durch landwirtschaftliche Fläche
Der Geltungsbereich umfasst ca. 8.000 m² und beinhaltet eine Teilfläche des Flurstückes
34/6, Flur 3 in der Gemarkung Zerbst.
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die Bundesstraße 187a im Westen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Entwicklung einer nicht raumbedeutsamen Freiflächen-Photovoltaikanlage schaffen.
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitende Planung) zu entwickeln. Für eine Teilfläche erfolgt im Parallelverfahren die Änderung in ein Sondergebiet für solare Energieerzeugung.
Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) wird in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2024 „Freiflächenphotovoltaik Übergabestation“ der Stadt Zerbst/Anhalt in der Fassung vom Februar 2025 einschließlich Planzeichnung und Begründung liegen,
vom 10.03.2025 bis einschließlich 24.03.2025
im Zimmer 2.03 des Bau- und Liegenschaftsamtes der Stadt Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können die Planunterlagen nach Terminvereinbarung im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.03, Verwaltungsgebäude Breite 86a (Tel. 03923/754242) eingesehen werden.
Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
- Planzeichnung i. d. F. des Vorentwurfs vom Februar 2025
- Begründung i. d. F. des Vorentwurfs vom Februar 2025
Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Vorentwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.
Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 10.03.2025.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgeben werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zerbst/Anhalt, 18. Februar 2025
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterschrieben
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20240822_134510_Lageplan_Geltungsbereich_Nr_1_2024.pdf |
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