Stadt Zerbst/Anhalt

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Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 „Klosterhöfe“ für die Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat hat am 14.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 45 „Klosterhöfe“ in der Fassung vom November 2022 gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. (Beschluss-Nr. 0617/2022).

Der Geltungsbereich umfasst ca. 29.000m² und beinhaltet die untenstehenden Flurstücke in der Gemarkung Zerbst.
Flur 27: Flurstück 44/3
Flur 28: Flurstück 566
Flur 31: Flurstücke 54; 55; 56; 57; 58; 59; 60; 61; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68/1; 69/1; 69/2; 70;
71; 72; 73; 74; 75; 76; 77; 78; 79; 80; 81/1; 82; 83; 84; 85; 86; 87; 88; 89; 90; 91; 92;
93/1; 94/2; 94/3; 95; 96/1; 97,2; 97/3; 98; 99; 100/1; 100/2; 101; 102; 103; 104; 105;
106/1; 106/2; 107; 108; 109; 110; 111; 112; 113/1; 113/2; 302; 303; 304; 305; 306;
307/1; 307/2; 307/3; 308 (Teilfläche); 573 (Teilfläche); 608 (Teilfläche)

Umgrenzt wird der Geltungsbereich
o im Norden durch die Bebauung auf den Grundstücken Breite 41, 43, 45, 47, 49, 51, 53 und der Freifläche zwischen der Stadtmauer und dem Fluss „Nuthe“
o im Osten durch die Freifläche am Frauentorplatz und der Bebauung auf dem Grundstück Friedrich-Naumann-Straße 2
o im Süden durch die Bebauung auf den Grundstücken Puschkinpromenade 24, 26, 28 und teilweise durch den Walter-Rathenau-Platz
o im Westen durch die Bebauung auf dem Grundstück Breite 54


Ziel der Planung ist die Entwicklung des Quartiers Kleiner und Großer Klosterhof mit der Möglichkeit zur Nachverdichtung und der Schaffung eines attraktiven Quartiersplatzes im Bereich des Großen Klosterhofes. Dies dient der Steigerung der Aufenthaltsqualität im Umfeld des neu geschaffenen Verwaltungssitzes der Stadt Zerbst/Anhalt im ehemaligen Zisterzienserinnenkloster. Eine geplante Durchwegung von der Puschkinpromenade über den Großen Klosterhof zur Breite dient der besseren fußläufigen Anbindung der Innenstadt an den Bahnhof und sorgt für eine Belebung des Quartiers und einer neuen Erlebbarkeit des historischen Zerbst.

Die Grundstücke befinden sich sowohl in privatem als auch in öffentlichem Eigentum.

Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG befinden sich nicht im Nahbereich des Geltungsbereiches. Demnach sind keine Beeinträchtigungen der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BNatSchG genannten Schutzgüter zu erwarten.

Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) wurde in Form einer zweiwöchigen Auslegung des Vorentwurfes vom 28.03.2022 bis einschließlich 11.04.2022 durchgeführt. Aufgrund von Hinweisen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, Referat Bauwesen, fand zur Vermeidung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25.04.2022 bis einschließlich 11.05.2022 statt.

Die Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf erfolgte in der Sitzung des Stadtrates am 14.12.2022 (BV/0616/2022).
Die Ergebnisse der Abwägung wurden in die Planung eingearbeitet. Aus der Abwägung haben sich für den Planentwurf im Wesentlichen folgende Ergänzungen ergeben:

⦁ Änderung der Planzeichnung
⦁ im Bereich Bebauung Breite 70 (öff. Verkehrsfläche in gemischte Baufläche)
⦁ Aufnahme der Brücke im Bereich „Marienpforte“
⦁ Aufnahme von Verkehrsfläche östl. des Verwaltungsgebäudes
⦁ Darstellung der vorgeschriebenen Firstrichtung

⦁ Ergänzung zum Naturschutz unter Punkt 7.6. der Begründung
⦁ Aufnahme der Hinweise zum Immissionsschutz unter Punkt 8.1. der Begründung
⦁ Aufnahme der Hinweise zum Abfallrecht unter Punkt 8.2. der Begründung
⦁ Aufnahme der Hinweise zum Bodenschutz unter Punkt 8.3. der Begründung
⦁ Aufnahme der Hinweise zum Verdacht auf Kampfmittel unter Punkt 8.4. der Begründung
⦁ Aufnahme der Hinweise zum Denkmalschutz/Archäologie unter Punkt 8.8. der Begründung
⦁ Ergänzung zur Trinkwassererschließung unter Punkt 8.11. der Begründung
⦁ Ergänzung zur Abwasserbeseitigung unter Punkt 8.13. der Begründung
⦁ Ergänzung der Begründung unter Pkt. 8.10. um den Hinweis des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation zu Grenzeinrichtungen
⦁ Ergänzung zur Geologie unter Punkt 8.7. der Begründung
⦁ Ergänzung zur Hydrologie unter Punkt 8.14. und 8.16. der Begründung
⦁ Ergänzung zur Stromversorgung unter Punkt 8.12. der Begründung
⦁ Ergänzung zur Telekommunikation unter Punkt 8.17. der Begründung

Der Entwurf soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 45 „Klosterhöfe“ liegt in der Zeit:

vom 16.01.2023 bis einschließlich 17.02.2023

im Zimmer 2.03 des Bau- und Liegenschaftsamtes der Stadt Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr

Zusätzlich können die Planunterlagen auch nach Terminvereinbarung eingesehen werden (Tel. 03923/754242).
Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
⦁ Planzeichnung zum Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfes vom November 2022
⦁ Begründung zum Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfes vom November 2022
⦁ Baugrundgutachten „Kleiner Klosterhof“ vom 04.08.2020
Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 16.01.2023

Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgeben werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hin, dass nach § 4 a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Zerbst/Anhalt, den 20.12.2022

Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet

Symbol Beschreibung Größe
Geltungsbereich.pdf
0.6 MB

© Antje Rohm E-Mail

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