Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 „WKA Rieselfelder“
Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt
über die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 „WKA Rieselfelder“
Der Stadtrat hat am 30.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 02/2024 „WKA Rieselfelder“ in der Fassung vom August 2024 gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. 0071/2024). Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt, der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Zernitz und der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Straguth erfolgt im Parallelverfahren.
Der Geltungsbereich befindet sich nördlich der Kernstadt Zerbst der Stadt Zerbst/Anhalt, die zum Landkreis Anhalt-Bitterfeld gehört. Das Plangebiet umfasst drei Teilflächen. Diese befinden sich östlich bzw. westlich der Landesstraße 55 (L 55). Diese mündet südlich in die L 57, die eine Verbindung zwischen den Bundesstraße 184 (B 184) im Westen und der B 246 im Nordosten der Kernstadt Zerbst herstellt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Abbildung 1 und der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Geltungsbereich umfasst die Gemarkung Zerbst, Flur 16, Flurstück 32/1; Flur 17, Flurstücke 37/2, 37/7; Gemarkung Zernitz, Flur 7, Flurstück 13; Gemarkung Straguth, Flur 7, Flurstücke 3/3 und 5.
Ziel der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windkraftanlagen an den oben genannten Standorten.
Der Stadtrat hat am 27.03.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 beschlossen (BV/0861/2024).
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 10.06.2024 bis einschließlich 21.06.2024 statt. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Behörden- und TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die TÖB wurden mit Schreiben vom 05.06.2024 zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahmen zum Vorentwurf bildeten die Grundlage der Änderungen und Erweiterungen der Entwurfsunterlagen.
Folgende umweltbezogene Fachgutachten und umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belang sowie der Öffentlichkeit liegen vor:
- Umweltbericht nach Anlage 1 zu § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 NR. 2 BauGB als Teil II der Begründung mit Informationen und Untersuchungen zu den einzelnen Schutzgütern Mensch, Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen zueinander vom August 2024
Gutachten
- Landschaftspflegerischer Begleitplan vom August 2021 – Ingenieurbüro Wasser und Umwelt Anita Wurche – Schutzgut Pflanzen (insbesondere Biotoptypen), Tiere (Vögel, Fledermäuse, Reptilien), Boden (Altlasten), Wasser (Grundwasserqualität), Landschaftsbild (Landschaftsbildeinheiten)
Stellungnahmen
- Landesverwaltungsamt, Ref. Immissionsschutz vom 21. Juni 2024 – Schutzgut Mensch (insbesondere Schallimmissionsschutz)
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 27.06.2024 – Schutzgut Boden (insbesondere zu Altlasten), Schutzgut Kultur- und Sachgüter (insbesondere archäologische Kulturdenkmale)
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 08.07.2024 – Schutzgebiete (hier: Landschaftsschutzgebiet), Pflanzen (insbesondere Waldflächen)
- Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 20.06.2024 – Schutzgut Boden (insbesondere Bodenverhältnisse), Schutzgut Wasser (insbesondere Grundwasserschutz)
- Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2024 – Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (insbesondere archäologische Kulturdenkmale)
Der Entwurf soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 02/2024 „WKA Rieselfelder“ der Stadt Zerbst/Anhalt liegt in der Zeit:
vom 09.12.2024 bis einschließlich 13.01.2025
im Zimmer 2.05 des Bau- und Liegenschaftsamtes der Stadt Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Zusätzlich können die Planunterlagen auch nach Terminvereinbarung eingesehen werden (Tel. 03923/754241).
Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
- Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfes vom August 2024
- Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfes vom August 2024
- Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. d. F. vom Entwurf vom August 2024
- umweltbezogene Stellungnahmen
Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.
Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 09.12.2024
Während der Auslegungsfrist sollen die Stellungnahmen elektronisch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgeben werden. Alternativ können Anregungen auch schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Zerbst/Anhalt, den 18.11.2024
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterschrieben
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Lageplan |
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