Bekanntmachung Einsicht in das Wählerverzeichnis Europawahl
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament
am 9. Juni 2024
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Zerbst/Anhalt wird in der Zeit vom 21.05.2024 – 24.05.2024
während der Dienststunden
Dienstag, 21.05.2024 von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch, 22.05.2024 von 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag, 23.05.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag, 24.05.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25 (barrierefrei – mit Fahrstuhl zu erreichen) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
21.05.2024 (20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl) spätestens bis zum
24.05.2024, 12:00 Uhr, bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25 Einsprucheinlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Stadt Zerbst/Anhalt
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahl-
ordnung bis zum 24.05.2024
versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei
Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Wahlamt, Schloßfreiheit 12 beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungenkann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen
roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis zum 07. Juni 2024 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 013 vorzunehmen.
Die Briefwahlstelle ist zu nachfolgenden Zeiten geöffnet.:
montags von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
dienstags von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
mittwochs von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
donnerstags von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
freitags von 9:00 – 12:00 Uhr
und am Freitag dem 07.06.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein
so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Briefwahlvorstand für die Europawahl tritt am Wahltag in Zerbst/Anhalt, Gymnasium- Francisceum, Jeversche Straße 13, um 14:00 Uhr zusammen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Zerbst/Anhalt, 08.04.2024
Johannes
Wahlbeauftragte