Stadt Zerbst/Anhalt

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Freitag           nur nach Vereinbarung

 

Bekanntmachung Einsicht in das Wählerverzeichnis Europawahl

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament

am 9. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Zerbst/Anhalt wird in der Zeit vom 21.05.2024 – 24.05.2024

während der Dienststunden

Dienstag, 21.05.2024 ​von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

​Mittwoch, 22.05.2024​ von 9:00 - 12:00 Uhr

​Donnerstag, 23.05.2024​ von 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr      

Freitag, 24.05.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25 (barrierefrei – mit Fahrstuhl zu erreichen) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom

21.05.2024 (20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl) spätestens bis zum

24.05.2024, 12:00 Uhr, bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 25 Einsprucheinlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Stadt Zerbst/Anhalt

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in

     das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei  

     Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024

     oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahl-

    ordnung bis zum 24.05.2024

versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei      
Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach

§ 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die  

     Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der

      Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Wahlamt, Schloßfreiheit 12 beantragt werden.

Die  Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopie, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungenkann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

- einen amtlichen Stimmzettel,

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen

 roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis zum 07. Juni 2024 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 013 vorzunehmen.

Die Briefwahlstelle ist zu nachfolgenden Zeiten geöffnet.:

​montags ​von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
​dienstags​ von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr ​
mittwochs​ von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr ​
donnerstags ​von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
​freitags​ von 9:00 – 12:00 Uhr​

und am ​Freitag dem 07.06.2024 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein

so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Briefwahlvorstand für die Europawahl tritt am Wahltag in Zerbst/Anhalt, Gymnasium- Francisceum, Jeversche Straße 13, um 14:00 Uhr zusammen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Zerbst/Anhalt, 08.04.2024​​

Johannes
Wahlbeauftragte

© Christian Neuling E-Mail

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