Stadt Zerbst/Anhalt

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Freitag           nur nach Vereinbarung

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“ der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat hat am 14.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“ gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 13a sowie § 2 Abs. 1 BauGB gefasst (BV/0622/2022).

Umgrenzt wird der Geltungsbereich
⦁ im Süd-Osten durch die Jeversche Straße
⦁ im Süd-Westen durch die Bebauung Jeversche Straße Nr. 44, 46, 48
⦁ im Norden und Nordwesten durch die Brachfläche/Gartenfläche, Flurstück 277
⦁ im Nord-Osten durch die Bebauung Jeversche Straße Nr. 40
Das Plangebiet umfasst ca. 4.785m² und beinhaltet folgende Flurstücke in der Gemarkung Zerbst.
Flur 30: Flurstück 138; 277 (Teilfläche)

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung neuer Gebäude. In diesen Neubauten, welche rückwärtig der unter Denkmalschutz stehenden Villa errichtet werden sollen, plant der Investor die Unterbringung von altersgerechtem Wohnen sowie die hierfür notwendigen Räume für Verwaltung, Soziales und Gesundheit.
Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitende Planung) zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan ist das zukünftige Plangebiet als gemischte Baufläche ausgewiesen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Das Flurstück 138, Flur 30 befindet sich im Eigentum des Investors. Für die Teilfläche des Flurstückes 277, Flur 30 finden derzeit Verkaufsgespräche statt.

Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG befinden sich nicht im Nahbereich des Geltungsbereiches. Demnach sind keine Beeinträchtigungen der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BNatSchG genannten Schutzgüter zu erwarten.

Der Stadtrat und der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Zerbst/Anhalt haben den Aufstellungsbeschluss gebilligt und dem Entwurf in der Fassung vom November 2022 für die Öffentlichkeitsbeteiligung zugestimmt.

Der Entwurf soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“ in der Fassung vom November 2022 liegt

vom 16.01.2023 bis einschließlich 17.02.2023

im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.03 der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a in 39261 Zerbst/Anhalt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht aus:

Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
⦁ Planzeichnung zum Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfs vom 11/2022
⦁ Begründung zum Bebauungsplan i. d. F. des Entwurfs vom 11/2022

Es besteht außerdem während der Auslegungsfrist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 16.01.2023.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen abgegeben werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgegeben werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.


Zerbst/Anhalt, 20. Dezember 2022

Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet

 

 

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© Antje Rohm E-Mail

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