Stadt Zerbst/Anhalt

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Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 28.06.2023 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) den Bebauungsplan Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“ in der Fassung vom Mai 2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0692/2023.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“ in Kraft.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Die Satzung wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 abgesehen.

Das Satzungsgebiet befindet sich innerhalb der Kernstadt Zerbst/Anhalt, umfasst ca. 4.785m² und beinhaltet die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Zerbst: Flur 30: Flurstück 138; 277 (Teilfläche)

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung

neuer Gebäude. In diesen Neubauten, welche rückwärtig der unter Denkmalschutz stehenden Villa errichtet werden sollen, plant der Investor die Unterbringung von altersgerechtem Wohnen sowie die hierfür notwendigen Räume für Verwaltung, Soziales und Gesundheit.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 48 „Altersgerechtes Wohnen Jeversche Straße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.03 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

 

Zerbst/Anhalt, 11.07.2023  

             

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterschrieben

Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 21.07.2023

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© Antje Rohm E-Mail

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