Stadt Zerbst/Anhalt

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Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst und die Planzeichnung in der Fassung vom Februar 2022 sowie die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom Januar 2022 gebilligt. Der Feststellungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0466/2022. Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird beigefügt.

Mit Schreiben vom 25.05.2023 wurde die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt unter Verwendung des Aktenzeichens 63-00708-2023-50 durch das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt wirksam.

Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von 3,5 ha.

Der Geltungsbereich wird umgrenzt

-       westlich durch die Biaser Straße (B 187a)
-       nördlich und östlich durch Bahngelände
-       südlich durch die Straße Altbuchsland

Der FNP wird geändert, um die Darstellungen entlang der Biaser Straße der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. Die historisch entstandene Struktur entlang der Biaser Straße setzt sich aus Gewerbe, Wohnen sowie anderen Einrichtungen (Kindertagesstätte; Obdachlosenunterkunft / DRK-Außenstelle mit Kleiderkammer) zusammen und stellt eine Gemengelage dar.

Zudem plant ein Investor, die nördliche, von Leerstand, Zerfall und Vermüllung gekennzeichnete als gemischte Baufläche ausgewiesene ehemalige Betriebsfläche (ehemals Kohlehandel und Baustofflager) zu entwickeln. Diese Planung soll zum einen den städtebaulichen Missstand beseitigen und zum anderen ein Bestandsgebiet nachverdichten. Das Verfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Quartier Biaser Straße“ durchgeführt.

Im wirksamen Flächennutzungsplan war das Plangebiet als gewerbliche Baufläche, sowie als gemischte Baufläche ausgewiesen. Die zulässige Nutzungsart wurde für den Planbereich in urbanes Gebiet (gemäß § 6a BauNVO) geändert.

Jedermann kann die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB einschließlich Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Flächennutzungsplan.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 7 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

 

Zerbst/Anhalt, 12.09.2023
                   

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 22.09.2023

Symbol Beschreibung Größe
Lageplan Geltungsbereich 7. Ä. FNP.pdf
1.5 MB

© Antje Rohm E-Mail

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