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Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt

Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Zerbst/Anhalt ©: [TK10 Stand 2004-2010] © LVermGeoLSA, (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) A 18-223-2009

Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 27.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst und die Planzeichnung in der Fassung vom Februar 2022 sowie die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2022 gebilligt. Der Feststellungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0484/2022. Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird beigefügt.

Am 06.03.2024 (Posteingang am 13.03.2024 beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld) wurde die Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld beantragt. Die Genehmigungsfrist endete am 13.04.2024. Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld unter Verwendung des Aktenzeichens 63-00568-2024-51 mit, dass mit Ablauf dieser Frist für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Genehmigungsfiktion eingetreten ist und damit die Genehmigung als erteilt gilt.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt wirksam.

Der Änderungsbereich befindet sich im Süden der Kernstadt und ist im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Der Änderungsbereich umfasst eine Teilfläche des Gewerbegrundstücks Papenbreite 10 innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes Kirschallee in der Flur 4 der Gemarkung Zerbst. Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von < 1 ha (siehe Lageplan) und wird begrenzt:

-        nach Norden und Osten durch Gewerbeflächen (Gewerbegebiet Kirschallee)

-        nach Westen durch die Bahnstrecke Leipzig-Magdeburg und

-        nach Süden durch die Umgehungsstraße Ahornweg.

 

Anlass der Änderung ist das geplante Vorhaben eines Investors, eine      Freiflächensolaranlage zu errichten. Die zulässige Nutzungsart soll für den Planbereich von      gewerblicher Baufläche in Sondergebiet für solare Energieerzeugung geändert werden      (gemäß § 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB und § 11 Abs.2 BauNVO). Das Änderungsverfahren wurde parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2020 GE Kirschallee – Papenbreite 10 – GE und SO „Solare Energieerzeugung“ durchgeführt.

Jedermann kann die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB einschließlich Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Flächennutzungsplan.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.     eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 i. V. m. Abs. 7 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“ § 8 Abs. 7 KVG LSA besagt: „Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

Zerbst/Anhalt, 13.06.2024

      

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterschrieben

Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 26.06.2024.

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Geltungsbereich 8. Änderung FNP
Geltungsbereich 8. Änderung Flächennutzungsplan
1.3 MB

© Christian Neuling E-Mail

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