Bekanntmachung der Genehmigung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2016 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Moritz „Erweiterungsfläche Reifenhandel Moritz – Umschlagplatz Alt- und Gebrauchtreifen sowie Containerstellplatz“
Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 20.11.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2016 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Moritz, „Erweiterungsfläche Reifenhandel Moritz – Umschlagplatz Alt- und Gebrauchtreifen sowie Containerstellplatz“ in der Fassung vom Juli 2019, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0077/2019. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist dem vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB beigefügt.
Am 06.11.2023 (Posteingang am 14.11.2023 beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld) wurde die Genehmigung beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld beantragt. Die Genehmigungsfrist endete am 14.12.2023. Mit Schreiben vom 08.01.2024 teilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld unter Verwendung des Aktenzeichens 63-02658-2023-51 mit, dass mit Ablauf dieser Frist für den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2016 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Moritz „Erweiterungsfläche Reifenhandel Moritz – Umschlagplatz Alt- und Gebrauchtreifen sowie Containerstellplatz“ gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Genehmigungsfiktion eingetreten ist und damit die Genehmigung als erteilt gilt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Lageplan: siehe unten
Quelle: [ ALKIS August 2019] © LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de ] A18-223-2009
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 70 der Flur 13 (alt: Flurstück: 40/3, Flur 2), Gemarkung Moritz bis zur Kreisstraße K 1241 und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch das vorhandene Betriebsgelände
- im Süden durch die Kreisstraße (K 1241) nach Güterglück
- im Osten durch eine Fläche für die Landwirtschaft
- im Westen ebenfalls durch eine Landwirtschaftsfläche.
Mit dem vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Betriebsgeländes Reifenhandel Moritz geschaffen.
Der Vorhabenträger (Betreiber/Eigentümer des Reifenhandels) möchte das bestehende Betriebsgelände in Moritz, Lindenallee 12 a nach Süden um das Flurstück 70 der Flur 13 erweitern. Die Erweiterung ist betriebstechnisch erforderlich, da die vorhandene Betriebsfläche (manuelle Sortierung/Selektierung sowie Lagerung von Gebrauchtreifen bis zum Abverkauf) vollständig ausgelastet ist. Die Größe des vorhandenen Betriebsgeländes ist für ein separates Lagern bzw. Abstellen der Reifen sowie Container und LKW nicht ausreichend. Die bestehende Betriebsfläche ist rund 9.000 m² groß und teilweise mit Gebäuden bestanden. Die Erweiterungsfläche nimmt rund 4.600 m² ein.
Jedermann kann den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2016 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Moritz, „Erweiterungsfläche Reifenhandel Moritz – Umschlagplatz Alt- und Gebrauchtreifen sowie Containerstellplatz“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Zerbst/Anhalt, 16.01.2024
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterzeichnet
Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 26.01.2024