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Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt – Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt

Lageplan Buhlendorf ©GeoBasis-DE LVermGeoLSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) A18-223-2009

Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt

Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 25.09.2024 gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) in öffentlicher Sitzung die Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt in der Fassung vom Juni 2024, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurden gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0044/2024.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt in Kraft.

Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte gem. § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen.

Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 101 der Flur 2 der Gemarkung Buhlendorf anteilig und wird wie folgt begrenzt:

• im Osten durch das Flurstück 104 (Wohngrundstück mit Hausgarten)

• im Süden durch das Flurstück 102 (Kegelbahn und öffentliche Grünfläche)

• im Westen durch die Flurstücke 88 und 1/64 (Schulstraße Buhlendorf)

• im Norden durch die Gartenfläche mit Baumbestand des Flurstücks 101

ereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 0,31 ha und ist in der Planzeichnung dargestellt. Das betreffende Flurstück befindet sich in privatem Eigentum. Die Satzungsfläche wird bislang als Wohngrundstück mit Hausgarten genutzt. Das Plangebiet ist eben und weist keine erhebliche Geländeneigung auf.

 

Eine bedarfsgerechte Abdeckung der Nachfrage nach Wohnbauland im Ortsteil Buhlendorf ist derzeit nicht möglich, da das Potenzial der Wohnbauflächen ausgeschöpft ist. Die Bedarfsabdeckung von Nachfragen ortsansässiger bzw. ortsnaher Bauwilliger ist vorrangiges Ziel der Planung und soll somit dem Wunsch derer entsprechen, ihren Lebensmittelpunkt mit dem Heimatort bzw. heimatnah zu verankern. In der Ortschaft Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt wird das östlich der Schulstraße angrenzende Flurstück 101 der Flur 2, anteilig in den Innenbereich einbezogen, um eine geringfügige Ergänzung der Bebauung zu ermöglichen. Dazu liegt der Antrag eines Investors zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung vor.

 

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung und Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.04 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Einbeziehungssatzung „Schulstraße 4“ im Ortsteil Buhlendorf der Stadt Zerbst/Anhalt auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Zerbst/Anhalt, 27.09.2024

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterschrieben

 

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© Christian Neuling E-Mail

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