Stadt Zerbst/Anhalt

Rathaus, Schloßfreiheit 12
39261 Zerbst/Anhalt

Telefon: (0 39 23) 754-0
Telefax: (0 39 23) 754-100

E-Mail an die Verwaltung

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Verwaltung:

 

Montag09:00-12:00 Uhr
Dienstag09:00-12:00 Uhr &
 14:00-18:00 Uhr
Donnerstag09:00-12:00 Uhr &
 14:00-17:00 Uhr
Freitag09:00-12:00 Uhr

 

Einwohnermeldeamt Annahmeschluss:

 

Dienstag17:30 Uhr
Donnerstag16:30 Uhr


Standesamt:

 

Freitagnach Vereinbarung

 

Inkrafttreten der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Woh-nungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 25.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Beschluss über die Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ der Stadt Zerbst/Anhalt gefasst (BV/0762/2023). Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ in der Fassung vom September 2023, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. BV/0763/2023.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ in Kraft.

Der Geltungsbereich der Aufhebung ist identisch mit dem rechtskräftigen VE-Plan Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“.

Umgrenzt wird der Geltungsbereich

- im Norden durch die Wohnbebauung entlang der Käsperstraße
- im Osten durch Brachfläche/Gartenfläche, Flurstücke 174/4 und 174/12
- im Süden durch die Gartenfläche und Gewerbefläche, Flurstücke 123/3, 123/12 und 123/15
- im Westen durch die Wohnbebauung Friedensallee

Das Plangebiet umfasst ca. 12.600m² in der Gemarkung Zerbst, Flur 30 und beinhaltet die folgenden Flurstücke: 78/3; 78/4; 78/5; 78/6; 78/7; 123/15 (Teilstück), 174/5; 174/6; 174/7; 174/8; 174/9; 174/10; 174/11; 176/1; 176/2; 176/3; 176/5; 176/6; 176/7; 176/8; 176/9; 176/10; 176/11; 176/12; 176/13; 176/14; 176/15; 176/16; 176/17; 176/18; 176/19; 176/20; 176/21; 176/22; 176/23; 176/24; 176/25; 176/26; 176/28; 176/29; 176/31; 176/32; 263; 264; 270; 271

Der VE-Plan Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ wird aufgehoben, da er, mit Ausnahme des Lückenschlusses Schillerstraße auf dem Flurstück 123/15, umgesetzt ist. Das Potenzial an Wohnbaufläche ist in Gänze ausgeschöpft. Aufgrund der Festsetzungen der Baukörper innerhalb der Planzeichnung ist eine Umsetzung von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen, welche dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen, nicht ohne weiteres möglich. Hiervon sind auch genehmigungsfreie Vorhaben gem. § 60 BauO LSA betroffen. Die Umsetzung geplanter Maßnahmen bedarf immer einem Abweichungsantrag von den Festsetzungen des VE-Planes und somit einer Einzelfallprüfung. Die rechtskräftige Planung entspricht nicht mehr dem aktuellen Anspruch und soll zur Sicherstellung der möglichen bedarfsgerechten und zeitgemäßen Erweiterung der Grundstücke aufgehoben werden. Eine Steuerung der zu erwartenden An-, Um- und Ersatzbauten ist auf der Grundlage des § 34 BauGB ausreichend.

Jedermann kann den VE-Plan Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.03 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Aufhebung des VE-Planes auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Die als Satzung beschlossene Aufhebung des VE-Planes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ in der Fassung vom September 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Aufhebung des VE-Plans Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ in der Fassung vom September 2023 in Kraft.

Zerbst/Anhalt, 14.11.2023

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 24.11.2023

Symbol Beschreibung Größe
Lageplan_Geltungsbereich_Nr_2_1992.pdf
1.1 MB

© Antje Rohm E-Mail

Zurück