Stadt Zerbst/Anhalt

Rathaus, Schloßfreiheit 12
39261 Zerbst/Anhalt

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Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Verwaltung:

 

Montag09:00-12:00 Uhr
Dienstag09:00-12:00 Uhr &
 14:00-18:00 Uhr
Donnerstag09:00-12:00 Uhr &
 14:00-17:00 Uhr
Freitag09:00-12:00 Uhr

 

Einwohnermeldeamt Annahmeschluss:

 

Dienstag17:30 Uhr
Donnerstag16:30 Uhr


Standesamt:

 

Freitagnach Vereinbarung

 

Wahlbekanntmachung Kommunalwahl

Wahlbekanntmachung

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die Wahl

− zum Kreistag des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
− zum Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt
und finden
− die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften der Stadt Zerbst/Anhalt
statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr

Die Stadt Zerbst/Anhalt ist in 33 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk- Nr.​                 Wahlraum​            

 

1​    Begegnungsstätte Zerbst, Markt 7 (barrierefrei)

2​    Rathaus, Sammlung Katharina II., Schloßfreiheit 12 

3​    Stadthalle, Katharina-Saal, Gartenstraße 21 (barrierefrei)

4    ​Begegnungsstätte der Volkssolidarität, Breitestein 76 ​(barrierefrei)

5​    Sporthotel Wallwitz, Lindauer Straße 48 (barrierefrei)

6​    Gymnasium-Francisceum, Jeversche Straße 13

7    ​Hort Kunterbunt, Volkssolidarität, Amtsmühlenweg 38 (barrierefrei)

8​    Gartenheim Blume, Blumenweg 1

9​    Kreisvolkshochschule, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 5 ​(barrierefrei)

10  ​Ortschaft Pulspforde, Gemeindehaus, Dorfstraße 30, OT Pulspforde

11  ​Ortschaft Bias, Dorfgemeinschaftshaus, Im Winkel 6, OT Bias ​(barrierefrei)​

12​  Ortschaft Luso, Ortsfeuerwehr, Neuer Weg 6, OT Bone (barrierefrei)

13​  Ortschaft Bornum, Ortsfeuerwehr, Landhotel und Restaurant Garitz, ​Am Weinberg 1, OT Garitz (barrierefrei)

14  ​Ortschaft Buhlendorf, Bürgerhaus, Kegelbahn, Dorfplatz 2 a, ​OT Buhlendorf (barrierefrei)

15​  Ortschaft Deetz, Europa-Jugend-Bauernhof, Kurzes Ende 4, OT Deetz(barrierefrei)

16  ​Ortschaft Dobritz, Bürgerhaus, Berliner Straße 4, OT Dobritz

17​  Ortschaft Gehrden, Ortsfeuerwehr, Hauptstraße 3 a, OT Gehrden (barrierefrei)

18  ​Ortschaft Grimme, Ortsfeuerwehr Grimme, Dorfstraße 4, OT Grimme

19​  Ortschaft Gödnitz, Ortsfeuerwehr, Dorfstraße 24, OT Gödnitz (barrierefrei)

20​  Ortschaft Güterglück, Bürgerhaus, Dorfstraße 16 a, OT Güterglück

21  ​Ortschaft Hohenlepte, Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V. Zerbster Straße 9, OT Hohenlepte

22  ​Ortschaft Jütrichau, Bürgerhaus, Mühlsdorfer Weg 7 a, OT Jütrichau

23​  Ortschaft Leps, Sportlerheim Leps, Zum Sportplatz 5, OT Leps

24  ​Ortschaft Lindau, Bürgerhaus, Saal, Hofeingang, Goethestraße 22, ​OT Lindau (barrierefrei)

25  ​Ortschaft Moritz, Ortsfeuerwehr Schora, Ringstraße 47, OT Schora

26  ​Ortschaft Nedlitz, Gaststätte Am Eckernkamp, Am Eckernkamp 2 a, ​OT Nedlitz (barrierefrei)

27​  Ortschaft Nutha, Kornmuseum, Großer Winkel 8, OT Nutha (barrierefrei)

28​  Ortschaft Polenzko, Bürgerhaus Mühro, Dobritzer Straße 16 a, ​OT Mühro

29​  Ortschaft Reuden/Anh., Bürgerhaus, Saal, Dorfstraße 39, ​OT Reuden/Anh. (barrierefrei)

30  ​Ortschaft Steutz, Gemeindehaus, Schulstraße 2, OT Steutz

31  ​Ortschaft Straguth, Bürgerhaus, Dorfstraße 12, OT Straguth

32  ​Ortschaft Walternienburg, Turnhalle, Güterglücker Str. 1 a, ​OT Walternienburg (barrierefrei)

33​  Ortschaft Zernitz, Bürgerraum, Grüne Straße 1, OT Zernitz (barrierefrei)

​In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 28.04.2024 bis zum 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

1. ​In den Gemeinden, den Landkreisen und den Ortschaften werden die Vertreter nach ​den Grundsätzen der Verhältniswahl, der Bürgermeister nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher ​und unmittelbarer Wahl gewählt.

2. ​Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen ​Wahlschein hat.

3. ​Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen.

4. ​Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat der Wähler sich auszuweisen.

5. ​Bei der Wahl zu den Gemeinderäten, Ortschaftsräten und Kreistagen

− hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen;
− müssen die Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;
− können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;
− kann die Stimme auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein;
− kann eine Stimme auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.
 

6.​ Wer einen Wahlschein hat, kann

     ​ an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

  ​ a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder

    ​ b) durch Briefwahl

   ​ teilnehmen.

7. ​Wer durch Briefwahl wählen will,

− muss sich vom Wahlamt Stadt Zerbst/Anhalt die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und
 − diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die jeweils
darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen;
− kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben; wenn die Briefwahlunterlagen in der Briefwahlstelle persönlich abgeholt werden;
− wegen einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen oder nicht lesen kann, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden sind;
− sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim, Erholungs-heim, in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Wahlumschlag zu legen.

Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis zum 7. Juni 2024 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle, Schloßfreiheit 12, Raum 013, vorzunehmen. Die Briefwahlstelle ist zu nachfolgenden Zeiten geöffnet:  

​​montags ​von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr​
dienstags​ von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
​mittwochs ​von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
​donnerstags​ von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
​freitags ​von 9:00 – 12:00 Uhr​

und am ​Freitag dem 7. Juni 2024   von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr

8.  Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

    Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des

    Wahlgeschäfts möglich ist.

    Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben.

    Die Briefwahlvorstände II - III der Stadt Zerbst/Anhalt treten zur Ermittlung des

    Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14:00 Uhr im Gymnasium-Francisceum,        

    Jeversche Straße 13, in Zerbst/Anhalt zusammen.

9.  Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das

      Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

10. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal

     befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede    

     Unterschriftensammlung verboten.

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Wahl mit Stimmzetteln

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen mit dem Namen der Parteien, Wählergruppen oder der Einzelbewerber.

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ist gemäß § 30 Abs. 1 KWO LSA mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber geregelt.

Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals die amtlichen Stimmzettel.

Sie begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet sie auf den Stimmzetteln durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welchem Wahlvorschlag und welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme/n gibt.

Ein Stimmzettel ist ungültig,

- wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

- wenn er bei der Wahl zu den Vertretungen mehr als drei Kennzeichnungen enthält,

- wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei

  erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,

- wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

- wenn er keine Kennzeichnung enthält.

Zerbst/Anhalt, 15.04.2024

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Ort, Datum                                                                        ​   Stadtwahlleiterin

Im Original unterzeichnet.

© Christian Neuling E-Mail

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