Stadt Zerbst/Anhalt

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Wahlergebnisse

Bekanntmachung über die Durchführung der Kommunalwahlen in der Stadt Zerbst/Anhalt am 9. Juni 2024

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Kommunwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hat die Landesregierung am 13.06.2023 (MBl. LSA 22/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198) den Tag und die Wahlzeit für die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen (Stadtrat und Ortschaftsräte) bestimmt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) mache ich hierzu bekannt, dass die Neuwahl des Stadtrates der Stadt Zerbst/Anhalt und die Wahl der Ortschaftsräte am

Sonntag, dem 9. Juni 2024, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

stattfinden.

Wahlberechtigt zu den o. g. Wahlen sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Gebiet der Stadt Zerbst/Anhalt wohnen (Bürger) und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunal-verfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt  (KVG LSA) verloren haben.

Wählbar sind alle Bürger des Wahlgebietes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörig-keit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 KWO LSA).

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen
zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten der Stadt Zerbst/Anhalt
am 9. Juni 2024

Gemäß § 21 KWG LSA und § 29 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Stadt Zerbst/Anhalt montags – donnerstags von 9:00 – 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr, freitags von 9:00 – 12:00 Uhr im Wahlbüro (Frau Krüger, Telefon-Nr. 03923-754-154) Schloßfreiheit 12, Raum 25, kostenfrei ausgegeben oder auf Anforderung kostenfrei geliefert werden. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 21 bis 26 KWG LSA sowie §§ 29, 30, 31 und 33 KWO LSA weise ich hin.  

1a)      Für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt sind gemäß § 37 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) 36 Sitze zu besetzen.

Nach Beschlussfassung des Stadtrates der Stadt Zerbst/Anhalt am 25.10.2023 bildet das Wahlgebiet der Stadt Zerbst/Anhalt einen Wahlbereich für die Stadtratswahl.

1b)      Für die Wahl der Ortschaftsräte in den einzelnen Ortschaften der Stadt Zerbst/Anhalt sind folgende Vertreter zu wählen: 

Pulspforde                           5 Vertreter
Bias                                       5 Vertreter
Luso                                      5 Vertreter
Bornum                                 9 Vertreter
Buhlendorf                           5 Vertreter
Deetz                                     9 Vertreter
Dobritz                                  5 Vertreter
Gehrden                               5 Vertreter
Grimme                                 5 Vertreter
Gödnitz                                 5 Vertreter
Güterglück                           9 Vertreter
Hohenlepte                          5 Vertreter
Jütrichau                              9 Vertreter
Leps                                      5 Vertreter
Lindau                                  9 Vertreter
Moritz                                    3 Vertreter
Nedlitz                                   9 Vertreter
Nutha                                    5 Vertreter
Polenzko                              5 Vertreter
Reuden/Anhalt                    5 Vertreter
Steutz                                    9 Vertreter
Straguth                                5 Vertreter
Walternienburg                   9 Vertreter
Zernitz                                   5 Vertreter

Die Anzahl der Mitglieder der Ortschaftsräte ist in der Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt festgelegt.

2.    Wahlvorschläge hierfür können gemäß § 21 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.

3.    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA mehrere Bewerber enthalten. In Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich darf die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag benannten Bewerber um fünf höher sein als die der zu wählenden Vertreter.

Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

4.    Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

5.    Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens bis zum Dienstag, 2. April 2024 (68. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, für die Stadtratswahl und die Wahl der Ortschaftsräte der Ortschaften Pulspforde, Bias, Luso, Bornum, Buhlendorf, Deetz, Dobritz, Gehrden, Grimme, Gödnitz, Güterglück, Hohenlepte, Jütrichau, Leps, Lindau, Moritz, Nedlitz, Nutha, Polenzko, Reuden/Anhalt, Steutz, Straguth, Walternienburg und Zernitz einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind entweder auf dem Postweg unter der Adresse           

                        Stadt Zerbst/Anhalt
                        Stadtwahlleiterin
                        Schloßfreiheit 12
                        39261 Zerbst/Anhalt

oder persönlich unter o. g. Adresse im Wahlamt, Zimmer 25, abzugeben.           

6.    Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

a)     Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung), Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort sowie Ortsteil eines jeden Bewerbers;

b)   Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;

c)    Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

d)   die schriftliche Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag.

Im Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Diese können auch Bewerber sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 30 Abs. 3 KWO LSA i. V. m. § 21 Abs. 9 Satz 1 und 3 KWG LSA).

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens ein vom Hundert der am Wahltage Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Es dürfen nur solche Unterstützungsunterschriften berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist (2. April 2024) abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für die dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108d i. V. m. § 107a StGB strafbar.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt beläuft sich auf 36 Mandate.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen beläuft sich im Wahlgebiet der Stadt Zerbst/Anhalt auf 41 Bewerber/innen. Die Zahl der nach § 21 Abs. 9 KWG notwendigen Unterstützungsunterschriften beträgt 100.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Ortschaftsrat der Ortschaft Moritz beträgt entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt 3 Mandate. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen beläuft sich im Wahlgebiet auf 8 Bewerber/innen.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Ortschaftsrat der Ortschaften Pulspforde, Bias, Buhlendorf, Dobritz, Gehrden, Gödnitz, Grimme, Hohenlepte, Leps, Luso, Nutha, Polenzko, Reuden/Anhalt, Straguth und Zernitz beträgt entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt 5 Mandate.Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen beläuft sich im Wahlgebiet der o. g. Ortschaften auf 10 Bewerber/innen.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Ortschaftsrat der Ortschaften Bornum, Deetz, Güterglück, Jütrichau, Lindau, Nedlitz, Steutz und Walternienburg beträgt entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Zerbst/Anhalt 9 Mandate.
Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen beläuft sich im Wahlgebiet der o. g. Ortschaften auf 14 Bewerber/innen.

Die Zahl der nach § 21 Abs. 9 KWG notwendigen Unterstützungs-unterschriften beträgt für die Ortschaften:               

            Pulspforde                            1
            Bias                                       1
            Buhlendorf                           1
            Gehrden                               1
            Grimme                                 1
            Gödnitz                                 1
            Hohenlepte                          1
            Zernitz                                   1
            Dobritz                                   1
            Leps                                       2
            Luso                                      2
            Moritz                                     2
            Nutha                                    1
            Polenzko                              1
            Reuden/Anhalt                    1
            Straguth                                1
            Jütrichau                              3
            Walternienburg                   3
            Bornum                                 4
            Deetz                                     5
            Güterglück                            5
            Nedlitz                                   5
            Steutz                                    6
            Lindau                                   7

 

Von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind Parteien, Wähler-gruppen und Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens einen Vertreter in der Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, der auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist. Hier trifft § 21 Abs. 10 KWG LSA zu. Gleiches gilt für eine Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages durch mindestens einen Abgeordneten, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, im Landtag von Sachsen-Anhalt oder im Bundestag vertreten ist. Die Namen dieser Partei wurden durch die Landeswahlleiterin bekannt gemacht (Bek. vom 8.11.2023, MBl. LSA 40/20323 S. 425 und vom 13.11.2023).

Christlich Demokratische Union Deutschlands             (CDU),
Alternative für Deutschland                                              (AfD),
DIE LINKE                                                                           (DIE LINKE),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands                    (SPD),
Freie Demokratische Partei                                              (FDP),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN                                            (GRÜNE).

Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigter nach § 21 Abs. 9 KWG sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 KWO LSA unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter für Unterstützungsunterschriften sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Unterstützungsunterschriften, die vor dem Zeitpunkt der Aufstellung der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder der Wählergruppe erteilt wurden, sind ungültig.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben. Mit der Unterschrift wird vom Wahlberechtigten gleichzeitig bestätigt, dass nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 6 KWO LSA oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 KWO LSA eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist.

7.    Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

a)    die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zugestimmt und dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Stadtratswahl/Ortschaftsratswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat;

b)    für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9a KWO LSA,

c)    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage

10 KWO LSA,

d)    bei Wahlvorschlägen für die Stadtratswahl/Ortschaftsratswahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

e)    für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

f)     für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

g)    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern Unterstützungs-unterschriften beizubringen sind,

h)    eine Erklärung gem. § 21 Abs. 12 KWG LSA nach dem Muster der Anlage 9 c KWO LSA darüber, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- und Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (für den Fall, wenn er durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 KVG LSA begründen würde).

Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht in den zu wählenden Vertretungen, im Landtag von Sachsen-Anhalt oder im Bundestag vertreten sind, können als solche nur Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 04.03.2024, 18:00 Uhr  (97. Tag vor dem Wahltag) dem Landeswahlleiter gemäß

§ 22 Abs. 1 KWG LSA ihre Beteiligung angezeigt haben und der Landeswahl-ausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteigesetzes beigefügt werden.

 

Zerbst/Anhalt, 6.12.2023                                                           

Johannes            
Stadtwahlleiterin  

© Antje Rohm E-Mail

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