3.Was ist bei den gesetzlichen Vorgaben von WPG und Gebäudeenergiegesetz zu beachten?
WPG und Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind miteinander verzahnt. So gilt für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken die nach dem GEG vorgegebene Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung erst mit Ablauf der für die Erstellung eines Wärmeplans im WPG vorgesehenen Fristen, d.h., in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern – also auch in Zerbst/Anhalt - ab dem 01.07.2028.
Hat eine Kommune schon vor Ablauf dieser Fristen einen Wärmeplan vorgelegt und auf dieser Grundlage bestimmte Wärmeversorgungsgebiete definiert, gilt die Vorgabe des GEG zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien beim Heizen in dem jeweiligen Gebiet früher. Die rechtsverbindliche Ausweisung erfolgt jedoch nicht im Wärmeplan, sondern beispielsweise durch eine separate kommunale Satzung.