Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Altstadt Zerbst"
Im Zeitraum vom 08.12.1992 bis 31.12.2021 bestand gem. § 142 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) rechtskräftig das Sanierungsgebiet "Altstadt Zerbst".
Die Stadt Zerbst/Anhalt erhielt in den Jahren 1992 bis 2012 im Rahmen des Bund-Land-Programms "Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen" des Landes Sachsen-Anhalts umfangreiche Förderungen für Sanierungsmaßnahmen in der Innenstadt.
Aufgrund des § 162 Baugesetzbuch (BauGB) vom 15.09.2021 (BGBI. I S. 4147, 4151) in seiner damals gültigen Fassung und § 8 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014, zuletzt geändert am 02.11.2020 (GVBI. LSA Nr. 39/2020, ausgegeben am 09.11.2020) hat der Stadtrat am 24.11.2021 in seiner Sitzung die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Altstadt Zerbst" in Zerbst/Anhalt zum 31.12.2021 beschlossen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinden und Städte in festgelegten Sanierungsgebieten, somit auch die Stadt Zerbst/Anhalt, die durch die Sanierungsmaßnahmen bedingte Bodenwerterhöhung der Grundstücke gem. § 154 i.V.m. § 155 BauGB in Form von Ausgleichsbeträgen abzuschöpfen.
Gemäß § 154 Absatz 2 BauGB ermittelt sich der Ausgleichsbetrag aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).
Die Feststellung des Ausgleichsbetrages für ein Grundstück erfolgt in Form eines Gutachtens über die Ermittlung des Anfangs- und Endwertes gem. § 154 (2) BauGB unter
- Berücksichtigung zulässiger Anrechnungen gem. § 155 (1) BauGB,
- der Prüfung der Anwendung der Bagatellklausel und der
- Prüfung, ob von der Erhebung des Ausgleichsbetrages abgesehen werden kann.
Die Gutachten in der Stadt Zerbst/Anhalt werden in der Regel vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt erarbeitet.
Die Stadt hat die Bürgerinnen und Bürger bereits 1991, 1994 und 2002 in Broschüren zur Sanierungssatzung und zu den „Besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften“ des BauGB über die Pflicht der Erhebung von Ausgleichsbeträgen informiert. Ein Ermessen steht ihr hierbei nicht zu.
Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrages sind die Betroffenen anzuhören. Bei diesem Anhörungstermin wird dem Eigentümer Gelegenheit zur. Stellungnahme und Erörterung über die Wertverhältnisse auf seinem Grundstück, vor allem über die anzurechnenden Beträge nach § 155 (1) BauGB gegeben. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme wird eingeräumt.
Nimmt der Betroffene die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme nicht wahr, hat die Stadt keine weitere Pflicht zur Anhörung.
Der Ausgleichsbetrag wird durch einen Bescheid eingefordert.
Nach § 154 (4) BauGB ruht der Ausgleichsbetrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Er fällt unter die öffentlichen, beitragsähnlichen Abgaben. Der Ausgleichsbetrag ist als eine "personenbezogene Abgabe" zu betrachten und richtet sich somit direkt an den Eigentümer, nicht aber gegen das Grundstück. Der Bescheid ist als Abgabebescheid sofort vollstreckbar.
Der zu zahlende Betrag wird in voller Höhe einen Monat nach der Bekanntgabe, d.h. nach Zugang des Bescheides, fällig.
Kann der Eigentümer die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages bei Fälligkeit nicht mit eigenen oder fremden Mitteln erfüllen, hat die Stadt den Ausgleichsbetrag gemäß §154 (5) BauGB in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln. Dies ist eine Ausnahme und bedarf eines Antrages des Eigentümers.
Gegen den Ausgleichsbetragsbescheid können Rechtsmittel eingelegt werden, ggf. mit nachfolgenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Die Rechtsbehelfsfrist (Widerspruchsfrist) beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides. Sie beträgt einen Monat. Anfechtung durch Widerspruch und Klage gegen die Anforderung des Ausgleichsbetrages haben keine aufschiebende Wirkung. Der angeforderte Betrag wird grundsätzlich zur Zahlung fällig.
Ansprechpartner sind:
Stadt Zerbst/Anhalt
Amt für Steuern, Beiträge und Beteiligungen
Schloßfreiheit 12
Frau Anja Behr Tel.: (03923) 754-126
Frau Yvonne Peltzer Tel.: (03923) 754-157
Stadt Zerbst/Anhalt
Bau- und Liegenschaftsamt
Breite 86a
Herr Philip Mähler Tel.: (03923) 754-242
Sprechzeiten:
Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr